Allgemeine Geschäftsbedingungen
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ALLGEMEINE NUTZUNGS-, VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN VON DYSECO TECHNOLOGIES (AGB)
1. GELTUNGSBEREICHE
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von DYSECO TECHNOLOGIES, nachstehend DYSECO genannt sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Entgegenstehenden AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese AGB richten sich ausschließlich an gewerbetreibende Unternehmen gem. § 14 Abs. 1 BG Bund.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
Angebote von DYSECO sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von DYSECO oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages durch DYSECO zustande. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, kann DYSECO 15% des Auftragswertes berechnen. Alle Vertragsabschlüsse mit DYSECO und Lieferungen von DYSECO erfolgen ausschließlich unter Anerkennung dieser AGB.
3. LIEFERUNG
3.1 Lieferungen von DYSECO erstrecken sich auf: a) die Projektberatung von Unternehmen, b) die Installationen und Services von Hard- und Software, c) den Verkauf und die Wartung von elektronischen Steuerungen, d) die Ausarbeitung von elektronischen Dokumenten / Anwendungsbeschreibungen / Projektbeschreibungen, e) Dienstleistung im IT-Bereich.
Nachfolgenden werden diese Lieferungen als „Leistung“ bezeichnet.
Für den Inhalt der Leistungsverpflichtung sind aus-schließlich die von DYSECO erteilte Auftragsbestätigung und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. DYSECO ist zu Bereitstellung von Teilleistungen berechtigt.
3.2 Abweichungen der Leistungen von den Angebots-unterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen erfüllen oder beinhalten.
3.3 Verzögert sich eine Leistung über den von DYSECO zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist von mindestens drei Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Besteller weist nach, daß sein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt DYSECO mit der Leistung in Verzug oder wird die Leistung für DYSECO unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung von DYSECO beruhen. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich von DYSECO liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre, ist DYSECO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne das eine Schadensersatzpflicht eintritt.
3.4 Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung des Bestellers.
3.5 Mit der Aufgabe der Leistung zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Leistung vereinbart wurde. Ist die Leistung vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Besteller über.
4. ZAHLUNG
4.1 Die Preise von DYSECO gelten mangels abweichender Vereinbarung ab Germersheim. Zahlungen sind auch bei Teilleistungen, soweit nicht anders vereinbart, als Vorkasse zu leisten. Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen. Es sei denn, es wird ausdrücklich ein Skontoabzug vereinbart. Es gilt die jeweils gültige Preisliste von DYSECO. Alle Zahlungen sind spesenfrei, wie in der Rechnung ausgewiesen, zu leisten.
4.2 Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist DYSECO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% monatlich zu verlangen. Diese Verzugszinsen werden berechnet für jeden angefangenen Monat, in dem der Verzug durch Versendung, Bereitstellung oder Auslieferung der geforderten Leistung oder Ausführung der entsprechenden Leistung seitens DYSECO erfüllt ist.
4.3 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruches kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von DYSECO und der Gegenanspruch des Bestellers auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufleuten Anwendung finden.
5. EIGENTUMS- und NUTZUNGSVORBEHALT
5.1 Verkaufte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von DYSECO. Der Besteller ist mangels besonderer Abrede nicht berechtigt, die Leistung zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Überlassung der Leistung im Tauschweg sind dem Besteller nicht gestattet.
5.2 DYSECO und der Besteller sind sich einig, dass das Verarbeitereigentum, das nach § 950 BGB an den neuen Gegenständen für den Besteller entsteht, mit seiner Entstehung auf die von DYSECO übergeht. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, daß der Besteller die neuen
egenstände für DYSECO unentgeltlich bewahrt.
5.3 Auf Verlangen von DYSECO ist der Besteller verpflichtet, die Leistung auf Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Leistung hat der Käufer DYSECO unverzüglich zu benachrichtigen.
5.4 Veräußert der Besteller die im Eigentum von DYSECO stehende Leistung, so sind der Besteller und DYSECO darüber einig, dass die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit ihrem Entstehen auf die von DYSECO übertragen sind. Wird die Leistung zusammen mit anderen Gegenstände verkauft, so beschränkt sich die Abtretung der Kaufpreisforderung auf die Höhe des Wertes, der aus dem Eigentum von DYSECO stammende Leistung. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die von DYSECO abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. DYSECO ist berechtigt, die Abtretung offen-zulegen oder vom Besteller die Anzeige der Abtretung an den Schuldner zu verlangen.
5.5 Nutzungsrechte an der Leistung entstehen erst mit vollständiger Zahlung.
6. GEWÄHRLEISTUNG
6.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 12 Monate. Bei Hardware beginnt die Frist ab Annahme der gelieferten Leistung. Bei Software beginnt die Frist mit dem Datum der Abnahme, spätestens 30 Tage nach erfolgreicher Inbetriebnahme.
6.2 Der Besteller verpflichtet sich, die von DYSECO gelieferte Leistung unmittelbar nach Ankunft zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen innerhalb von 14 Tagen gegenüber DYSECO schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung und innerhalb der Frist nicht erkennbar.
6.3 Die Haftung von DYSECO für Schäden und Vermögensverluste, die aus der Benutzung einer Leistung entstanden sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grob fahrlässige Vertragsverletzung von DYSECO zurückzuführen. Der Besteller ist bei der Nutzung von Softwaresystemen allein verantwortlich für den korrekten Einsatz und für die Datensicherung. Eine Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen.
Der Berater und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der gestellten Aufgaben nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für Unter-nehmensberatung. Für Verletzungen von Verpflichtungen durch hinzugezogene Kollegen haftet der Berater nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern er auch selbst dafür gesetzlich haftet.
Schadenhaftung wird bis zur eindeutig nachgewiesenen Schadenhöhe, jedoch nicht über EUR 2.500 (in Worten zweitausendfünfhundert) übernommen, wenn Haftungspflicht im Sinne des Gesetzes vorliegt. Haftung aus mündlicher Beratung und Begutachtung ist ausgeschlossen.
Eine Erweiterung der Haftung z. B. Vermögensschadenhaftung ist nur dann möglich, wenn das Risiko nach deutschem Recht versichert werden kann.
Ein Schadenersatzanspruch kann, soweit er nach gesetzlicher Vorschrift nicht bereits verjährt ist oder in einem längeren Zeitraum verjährt, nur innerhalb von Monaten geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb der oben genannten vertraglichen oder gesetzlichen Fristen seit der Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird.
6.4 Eine Gewährleistungspflicht von DYSECO beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Bei Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr ist DYSECO außerdem berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Hersteller, Lieferanten oder Autoren bestehender Gewährleistungsansprüche zu beschränken, es sei denn, der Mangel hat eine Ursache im Verantwortungsbereich von DYSECO . Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch DYSECO oder die Befriedigung aus den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein weitgehender Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grob fahrlässige Vertrags Verletzung von DYSECO zurückzuführen.
7. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist der Sitz von DYSECO. Soweit gesetzlich zulässig, gilt der Sitz von DYSECO als Gerichtsstand für beide Parteien als vereinbart.
7.2 Die Rechtsbeziehung zwischen DYSECO und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.3 Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In diesem Falle gilt die unwirksame Bestimmung durch eine Abrede als ersetzt, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt.
DYSECO TECHNOLOGIES
gewerbliches Einzelunternehmen
Inhaber Klaus Aurer
Stand 1.9.2020