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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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ALLGEMEINE NUTZUNGS-, VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN VON DYSECO TECHNOLOGIES (AGB)

1.  GELTUNGSBEREICHE
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von DYSECO TECHNOLOGIES, nachstehend DYSECO  genannt sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßge­bend. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schrift­lich getroffen werden. Entgegenstehenden AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese AGB richten sich ausschließlich an gewerbetreibende Unternehmen gem. § 14 Abs. 1 BG Bund.

2.  VERTRAGSABSCHLUSS
Angebote von DYSECO  sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftli­cher Auftragsbestätigung von DYSECO  oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages durch DYSECO  zustande. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, kann DYSECO  15% des Auftragswertes berechnen. Alle Vertragsabschlüsse mit DYSECO  und Lieferungen von DYSECO  erfol­gen ausschließlich unter Anerkennung dieser AGB.

3.  LIEFERUNG
3.1 Lieferungen von DYSECO erstrecken sich auf: a) die Projektberatung von Unternehmen, b) die Installationen und Services von Hard- und Software, c) den Verkauf und die Wartung von elektronischen Steuerungen, d) die Ausarbeitung von elektronischen Dokumenten / Anwendungsbeschreibungen / Projektbeschreibungen, e) Dienstleistung im IT-Bereich.

Nachfolgenden werden diese Lieferungen als „Leistung“ bezeichnet.

Für den Inhalt der Leistungsverpflichtung sind aus-schließlich die von DYSECO  erteilte Auftrags­bestätigung und diese Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen maßgebend. DYSECO  ist zu Bereitstellung von Teilleistungen berechtigt.

3.2 Abweichungen der  Leistungen von den Angebots-unterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen erfüllen oder beinhalten.

3.3 Verzögert sich eine Leistung über den von DYSECO  zugesagten  Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Bestel­ler gesetzten Frist von mindestens drei Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Besteller weist nach, daß sein Interesse wegen Fristüber­schreitung vollständig weggefallen ist. Kommt DYSECO  mit der Leistung in Verzug oder wird die Leistung für DYSECO  unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlos­sen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen Ver­tragsverletzung von DYSECO beruhen. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbe­reich von DYSECO  liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre, ist DYSECO  berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne das eine Schadens­ersatz­pflicht eintritt.
3.4 Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung des Bestellers.
3.5 Mit der Aufgabe der Leistung  zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie  Leistung vereinbart wurde. Ist die Leistung vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Bestel­ler über.

4.  ZAHLUNG
4.1 Die Preise von DYSECO  gelten mangels abweichender Vereinbarung ab Germersheim. Zahlungen sind auch bei Teilleistungen, soweit nicht anders vereinbart, als Vorkasse zu leisten. Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen. Es sei denn, es wird ausdrücklich ein Skontoabzug vereinbart. Es gilt die jeweils gültige Preisliste von DYSECO. Alle Zahlungen sind spesenfrei, wie in der Rechnung ausgewiesen, zu leisten.

4.2 Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist DYSECO  berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% monatlich zu verlangen. Diese Verzugszin­sen werden berechnet für jeden angefangenen Monat, in dem der Verzug durch Versendung, Bereitstellung oder Auslieferung der geforderten Leistung oder Ausführung der entsprechenden Leistung  seitens DYSECO  erfüllt ist.
4.3 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenan­spruches kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Zahlungsan­spruch von DYSECO  und der Gegenanspruch des Bestel­lers auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Diese Einschrän­kung gilt nicht, sofern diese Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen gegenüber Kaufleuten Anwendung finden.

5. EIGENTUMS- und NUTZUNGSVORBEHALT
5.1 Verkaufte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von DYSECO. Der Besteller ist mangels besonderer Abrede nicht berechtigt, die Leistung zu verar­beiten und zu veräußern. Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Überlassung der Leistung im Tauschweg sind dem Besteller nicht gestattet.

5.2 DYSECO  und der Besteller sind sich einig, dass das Verarbeitereigentum, das nach § 950 BGB an den neuen Gegenstän­den für den Besteller entsteht, mit seiner Entstehung auf die von DYSECO  übergeht. Die Übergabe wird durch die Vereinba­rung ersetzt, daß der Besteller die neuen 
egenstände für DYSECO  unentgeltlich bewahrt.
5.3 Auf Verlangen von DYSECO  ist der Besteller verpflich­tet, die Leistung auf Dauer des Eigentumsvor­behalts auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu versichern. Bei Zugrif­fen Dritter auf die Leistung hat der Käufer DYSECO  unverzüglich zu benachrichtigen.
5.4 Veräußert der Besteller die im Eigentum von DYSECO  stehende Leistung, so sind der Besteller und DYSECO  darüber einig, dass die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit ihrem Entstehen auf die von DYSECO  übertragen sind. Wird die Leistung zusammen mit anderen Ge­genstände verkauft, so beschränkt sich die Abtre­tung der Kaufpreisforderung auf die Höhe des Wertes, der aus dem Eigentum von DYSECO  stammende Leistung. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die von DYSECO  abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. DYSECO  ist berechtigt, die Abtretung offen-zulegen oder vom Besteller die Anzeige der Abtretung an den Schuldner zu ver­langen.
5.5 Nutzungsrechte an der Leistung entstehen erst mit vollständiger Zahlung.

6.  GEWÄHRLEISTUNG
6.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 12 Monate. Bei Hardware beginnt die Frist ab Annahme der gelieferten Leistung. Bei Software beginnt die Frist mit dem Datum der Abnahme, spätestens 30 Tage nach erfolgreicher Inbetriebnahme.

6.2 Der Besteller verpflichtet sich, die von DYSECO  gelie­ferte Leistung unmittelbar nach Ankunft zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen innerhalb von 14 Tagen gegen­über DYSECO  schriftlich anzuzeigen. Bei nicht recht­zeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungs­anspruch des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung und innerhalb der Frist nicht erkennbar.
6.3 Die Haftung von DYSECO  für Schäden und Vermö­gensverluste, die aus der Benutzung einer Leistung entstan­den sind, wird ausgeschlos­sen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grob fahrlässige Vertragsverletzung von DYSECO  zurückzuführen. Der Besteller ist bei der Nutzung von Softwaresystemen allein verantwortlich für den korrekten Einsatz und für die Datensicherung. Eine Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen.
Der Berater und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der gestellten Aufgaben nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für Unter-nehmensberatung. Für Verletzungen von Verpflichtungen durch hinzugezogene Kollegen haftet der Berater nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern er auch selbst dafür gesetzlich haftet.
Schadenhaftung wird bis zur eindeutig nachgewiesenen Schadenhöhe, jedoch nicht über EUR 2.500 (in Worten zweitausendfünfhundert) übernommen, wenn Haftungspflicht im Sinne des Gesetzes vorliegt. Haftung aus mündlicher Beratung und Begutachtung ist ausgeschlossen.
Eine Erweiterung der Haftung z. B. Vermögensschadenhaftung ist nur dann möglich, wenn das Risiko nach deutschem Recht versichert werden kann.
Ein Schadenersatzanspruch kann, soweit er nach gesetzlicher Vorschrift nicht bereits verjährt ist oder in einem längeren Zeitraum verjährt, nur innerhalb von Monaten geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb der oben genannten vertraglichen oder gesetzlichen Fristen seit der Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird.
6.4 Eine Gewährleistungspflicht von DYSECO  beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzliefe­rung oder Nachbesserung. Bei Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmänni­schen Verkehr ist DYSECO  außerdem berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Herstel­ler, Lieferanten oder Autoren  bestehender Gewährleistungsan­sprüche zu beschränken, es sei denn, der Mangel hat eine Ursache im Verantwortungsbereich von DYSECO . Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch DYSECO  oder die Befriedigung aus den abgetretenen Gewährleistungsan­sprüchen fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabset­zung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein weitgehender Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines unmit­telbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grob fahrlässige Vertrags Verletzung von DYSECO  zurückzuführen.

7.  SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist der Sitz von DYSECO. Soweit gesetzlich zulässig, gilt der Sitz von DYSECO als Gerichts­stand für beide Parteien als vereinbart.

7.2 Die Rechtsbeziehung zwischen DYSECO  und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesre­publik Deutschland.
7.3 Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht be­rührt. In diesem Falle gilt die unwirksame Bestim­mung durch eine Abrede als ersetzt, die ihr wirt­schaftlich am nächsten kommt.

DYSECO TECHNOLOGIES
gewerbliches  Einzelunternehmen
Inhaber Klaus Aurer

Stand 1.9.2020


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